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Die Einreisebestimmungen für Hunde in der Schweiz

Infos für Ihren Urlaub mit Hund in der Schweiz

EU-Einreisebestimmungen für Hunde

Auch wenn die Schweiz kein Mitgliedsstaat der EU ist, gelten die regulären EU-Einreisebestimmungen. Es gibt keine verbotene Hunderassen, aber gesonderte Regelungen für kupierte („beschnittene“) Hunde.

EU-Einreisebestimmungen

Wer in der Schweiz mit seinem Hund reisen möchte, muss jederzeit den EU-Heimtierausweis des Hundes bei sich tragen. 2015 wurde dieser erneuert, alle älteren Modelle gelten jedoch immer noch. Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweis durch Ihren Tierarzt ist eine Tätowierung oder ein Mikrochip zur Identifizierung.
Der Mikrochip muss von einem Arzt implantiert werden und besitzt eine Identifizierungsnummer, die im Ausweis vermerkt wird. Sollte Ihr Hund vor dem 03.07.2011 eine Tätowierung erhalten haben, so muss kein Mikrochip implantiert werden. Tätowierungen werden jedoch nicht mehr durchgeführt und gelten daher nur, wenn angebracht vor dem 03.07.2011.
Eine gültige Tollwutimpfung muss ebenfalls vorhanden sein. Diese wirken in der Regel drei bis vier Jahre und werden im Heimtierausweis vermerkt. Bei der Erstimpfung muss Ihr Hund mindestens zwölf Wochen alt sein. Der Impfschutz wirkt dann nach frühestens 21 Tagen. Zu Ihrem Ferienhaus mit Hund in der Schweiz dürfen Sie also frühestens drei Wochen nach der Impfung aufbrechen.
In die Schweiz dürfen Sie maximal fünf Hunde mitnehmen, da Sie sonst beim Zoll Extra-Anträge für kommerziellen Handel ausfüllen müssen.

Welpen in der Schweiz

Ihr Welpe darf nur einreisen, sollte dieser älter als 15 Wochen sein. Diese Regel ergibt sich aus den Bestimmungen zur Tollwutimpfung. Hierfür rechnen Sie die 12 Wochen Mindestalter und drei Wochen Sperrzeit zusammen.

Weitere Bestimmungen: Kupierte Hunde

Das Wort „kupieren“ kommt aus dem Französischen und bedeutet abgeschnitten. Sind Hunde kupiert, so wurden beispielsweise Stücke von Schwanz oder Ohren abgeschnitten.
In der Schweiz sind Hundehaltern kupierte Hunde verboten. Besuchen Sie die Schweiz jedoch nur, um durchzureisen oder Urlaub zu machen, dürfen Sie diesen auch mitbringen, wenn er kupiert ist. Melden Sie hierzu Ihren Hund bei der Grenzüberquerung beim Zoll. Dort müssen Sie eine Kaution hinterlegen, die Sie zurück erhalten, wenn Sie die Schweiz verlassen. Dabei können Ein- und Ausreise an verschiedenen Zollstellen stattfinden.

www.bmel.de/DE/Tier/HausUndZootiere/Heimtiere/_Texte/Heimtierausweis.html

Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft zu den Einreisebestimmungen für Hunde im jeweiligen Land.
Im Zweifelsfall bitte auf der offiziellen Landesseite informieren.

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